Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen

M2 Kaffeemanufaktur und Vertriebsges.m.b.H

 

§  1   Al lg e m e i n e s , G e l t u n g s b e r e i c h

1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen (AEBB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Verkäufer“). Die AEBB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Die AEBB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im folgenden auch: Ware / Waren), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Die AEBB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

3. Diese AEBB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEBB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende

Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen

Vorschriften, soweit sie in diesen AEBB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§  2   V e r t r a g s s c h l u s s  u n d  V e r t r a g s ä n d e r u n g

1. Unsere Bestellung gilt erst mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen, ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2. Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen oder vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

3. Besteht eine ständige Geschäftsbeziehung und will der Verkäufer unsere Bestellung ablehnen, so muss er die Ablehnung unverzüglich (innerhalb vorgenannter Frist) erklären; ansonsten gilt unser Angebot als angenommen. In anderen Fällen gilt eine verspätete Annahme als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

4. Wir können nachträgliche Änderungen der vereinbarten Leistung unter entsprechender Anpassung der Gegenleistung verlangen, soweit hierfür besondere Gründe vorliegen, die wir bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnten (z.B. wesentlich geänderte Auftragslage) und die Änderung handelsüblich oder für den Verkäufer im Einzelfall zumutbar ist.

§  3  L i e f e r z e i t u n d L i e f e r v e r z u g

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie   Arbeitstage ab Vertragsschluss.

2. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer voraussichtlich nicht einhalten kann.

3. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in nachfolgender Ziffer 4 bleiben unberührt.

4. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur

ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§  4   L e i s t u n g , L i e f e r u n g , G e f a h r ü b e r g a n g,

A n n a h m e v e r z u g

1. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen.

2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Österreichs „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Lieferort in 1070 Wien, Halbgasse 1a Top 3 zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Annahme am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

5. Für den Eintritt unseres Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der

Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für

eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

6. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen .Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§  5   P r e i s e   u n d   Z a h l u n g s b e d i n g u n g e n

1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Wenn der Preis in der  Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise des Verkäufers als Festpreis. Die in unseren Bestellungen genannten Preise sind als Nettopreise ausschließlich Mehrwertsteuer zu verstehen.

2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle  Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich evtl. Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen.

3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus mangelhaften Lieferungen gegen den Verkäufer zustehen.

6. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht muss außerdem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§  6   G e h e i m h a l t u n g u n d E i g e n t u m s v o r b e h a l t

1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir alle Eigentums- und Urheberrechte vor, auch soweit diese Rechte unseren Abnehmern oder anderen Dritten zustehen. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen strikt geheim zuhalten, und zwar auch nach Erledigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekanntgeworden ist.

2. Vorstehende Ziffer gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in üblichen Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

3. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen.

4. Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des entsprechenden Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Verkäufer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Sachen gilt.

§  7   M a n g e l h a f t e L i e f e r u n g

1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass

die Ware bei Gefahrenübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat.

3. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEBB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

4. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich

die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Im Übrigen liegt in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften ein Sachmangel auch dann

vor, wenn die Ware nicht die Eigenschaften aufweist, die wir nach der vom Verkäufer

oder vom Hersteller gegebenen Produktbeschreibung erwarten können, dabei genügt es, wenn uns die Produktbeschreibung nach Vertragsschluss (z.B. zusammen mit der Ware) überlassen wurde.

5. Abweichend stehen uns die Mangelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

6. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen

Vorschriften mit folgender Maßgabe:

6.1 Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

6.2. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen

gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen von uns abgesendet wird.

7. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl

durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

8. Im übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§  8   S o f t w a r e , R e c h t e , R e c h t s m ä n g e l

1. Soweit die Lieferung des Verkäufers Software, Rechte oder sonstige Gegenstände

beinhaltet, deren Nutzung nur aufgrund entsprechender Nutzungsrechte (Lizenzen) gestattet ist, werden uns die erforderlichen Nutzungsrechte mit der Lieferung ohne Aufpreis übertragen. Der Verkäufer haftet für den Bestand, die Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit der Nutzungsrechte.

2. Der Verkäufer haftet weiter dafür, dass durch seine Lieferung und deren bestimmungsmäßige Verwendung gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Handelsnamen, Marken) sowie Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Bei Schutzrechten, die registriert werden können oder durch ein Patent- und/oder Markenamt bzw. eine ähnliche Institution erteilt werden, haftet der Verkäufer jedenfalls insoweit, als das Schutzrecht entweder im Heimatland des Verkäufers, in der Republik Österreich oder in einem Land, in das wir oder unser Abnehmer – auch nach Einbau oder Umbildung der Ware – mit Kenntnis des Verkäufers regelmäßig exportieren, registriert bzw. erteilt worden ist oder es sich um ein Europäisches Patent im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Europäisches Patentübereinkommen handelt.

Werden wir von einem Dritten wegen einer behaupteten Rechtsverletzung im vorstehenden Sinne in Anspruch genommen, ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Für den Umfang der Freistellungsverpflichtung gilt § 10 Ziffer 2 dieser AEBB entsprechend.

3. Unabhängig von vorstehender Freistellungsverpflichtung gelten für die Haftung des Verkäufers bei Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser AEBB (insbesondere §§ 7, 9 und 11) mit folgenden Maßgaben:

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf den Vertragsgegenstand Rechte gegen uns geltend machen können, die wir nach den Vereinbarungen mit dem Verkäufer nicht gegen uns gelten lassen müssen. Soweit ein Recht Gegenstand des Vertrages ist, gilt das gleiche darüber hinaus für dessen Bestand, Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit.

4. Liegt ein Rechtsmangel vor, ist der Verkäufer verpflichtet, uns das Recht zum uneingeschränkten weiteren Gebrauch zu verschaffen (Nachbesserung) oder – nach unserer Wahl – den Vertragsgegenstand in für uns zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass der Rechtsmangel nicht mehr besteht (Ersatzlieferung).

5. Der Verkäufer haftet auf Schadens- und Aufwendungsersatz auch dann, wenn er den Rechtsmangel nicht kannte oder auch sonst nicht zu vertreten hat. Unser gesetzliches Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten,  bleibt unberührt.

§  9   L i e f e r a n t e n r e g r e s s

1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen uns neben den Mangelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt.

2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist (maximal 5 Arbeitstage) und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Auslieferung der Ware an einen Verbraucher und/oder Endkunden – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben ist. Entsprechendes gilt, wenn die Ware erst nach Umbildung oder Weiterverarbeitung durch uns oder weitere Abnehmer an einen Verbraucher und/oder Endkunden geliefert wurde.

§  10   P r o d u z e n t e n h a f t u n g

1. Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer alle Aufwendungen

zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§  11   V e r j ä h r u n g

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Abweichend der gesetzlichen Vorgaben beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mangelansprüche 3 Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mangelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung die speziellen Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten aber dann, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

4. Vorstehende Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend für alle – vertraglichen wie außervertraglichen – Ansprüche aus Rechtsmängeln gem. § 8 Ziffer 3. Derartige Ansprüche verjähren darüber hinaus keinesfalls, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter bleibt unberührt.

§ 12  R e c h t s w a h l u n d G e r i c h t s s t a n d

1. Für diese AEBB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

2. Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person

des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 1070 Wien. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

§ 13  e M a i l – N e w s l e t t e r

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§ 14 Facebook Pixel

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Wir setzen in unserem Webshop die Funktion des  „Pixels” von Facebook ein. Durch diesen Pixel kann das Verhalten der Nutzer nachverfolgt werden, nachdem diese auf Facebook auf eine Werbeanzeige geklickt haben. So können wir Anzeigen für statistische und Marktforschungszwecke auswerten und für zukünftige Werbemaßnahmen optimieren.

Diese Funktion dient neben Obengenanntem auch dazu, Besuchern dieser Webseite im Rahmen des Besuchs des sozialen Netzwerkes interessensbezogene Facebook-Werbeanzeigen zu präsentieren. Aus diesem Grund wurde auf unserer Website der Facebook-Pixel implementiert. Hierbei wird durch den Besuch der Website eine direkte Verbindung zu den Servern von Facebook hergestellt. Übermittelt wird, dass sie die Website besucht haben. Diese Information ordnet Facebook dann Ihrem persönlichen Facebook-Benutzerkonto zu.

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